Für den Grundeigentümer können im Einzelnen folgende Vollstreckungstitel von praktischer Bedeutung sein:
- rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteile,
- gerichtliche, schiedsrichterliche und im Beistand von Rechtsanwälten geschlossene Vergleiche,
- Beschlüsse,
- Vollstreckungsbescheide,
- notarielle Urkunden über die Zahlung einer bestimmten Geldsumme, wenn sich der Schuldner in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat,
- Arrestbefehl und einstweilige Verfügung,
- Zuschlag in der Zwangsversteigerung (§§ 93, 132 ZVG),
- Insolvenztabelle und Schuldenbereinigungsplan.
Aus einem Vollstreckungstitel kann nur vollstreckt werden, wenn die entsprechende Ausfertigung mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist, mit der die Ausfertigung des Vollstreckungstitels als vollstreckbare Ausfertigung ausgewiesen wird. Keiner Klausel bedürfen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen, ebenso nicht Räumungsbeschlüsse und Besitzverschaffungsanordnungen in der Zwangsverwaltung.
Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn eine Ausfertigung des Titels vor Beginn der Vollstreckung dem Schuldner zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.