Wenn der Rechtspfleger den Schluss der Versteigerung verkündet hat, folgt die Verhandlung über den Zuschlag durch Anhörung der Beteiligten.
Sie endet meistens mit einer Entscheidung über den Zuschlag. In besonders gelagerten Fällen kann und soll das Gericht einen gesonderten Verkündungstermin anberaumen. Die Entscheidung kann mit dem Zuschlag an den Meistbietenden enden oder aber, wenn ein Versagungsgrund vorliegt, auch mit einer Versagung des Zuschlags. Es kann auch der Fall eintreten, dass das Verfahren einstweilen einzustellen ist, wenn kein Gebot abgegeben ist oder sämtliche Gebote erloschen sind. Auch im Falle einer Ablösung nach § 75 ZVG ist das Verfahren einzustellen. Über einen Antrag auf Zuschlagsversagung nach § 765 a ZPO kann mit der Zuschlageserteilung entschieden werden.