Gehören zum Nachlass Grundstücke, so besteht gemäß §§ 180 ff. ZVG die Möglichkeit, die Aufhebung der Gemeinschaft durch die Zwangsversteigerung dieser Grundstücke zu betreiben.
Die in den §§ 180 bis 185 ZVG geregelte Teilungsversteigerung stellt keine Vollstreckungsmaßnahme dar. Diese Art der Versteigerung führt nicht zur Aufhebung einer Gemeinschaft, sondern bereitet sie nur vor, indem das durch das Meistgebot erlöste teilbare Geld an die Stelle des in der Regel schwer teilbaren Grundstücks tritt.