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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Sicherheitsleistung

Auf Antrag kann für Gebote Sicherheit verlangt werden. Antragsberechtigt sind diejenigen Beteiligten, die durch eine Nichtzahlung beeinträchtigt wären, d.h. solche, die aus dem Erlös Zahlungen erhalten würden. Der Antrag ist sofort nach Abgabe des Gebots zu stellen und gilt auch für alle weiteren Gebote dieses Bieters. Der Antrag kann nur im Termin gestellt werden, nicht schon vorher schriftlich. Die Sicherheit ist in Höhe von 10 % des Verkehrswertes zu leisten, mindestens jedoch in Höhe der Verfahrenskosten.