Das Vermögen des Erblassers geht mit seinem Tod im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder der Universalsukzession auf den oder die Erben über. Der Erbe wird mit dem Erbfall an Stelle des Erblassers Eigentümer beweglicher und unbeweglicher Sachen, Inhaber schuldrechtlicher Forderungen und Wertpapiere usw.. Der Erbe tritt mit dem Erbfall in diejenigen Rechtspositionen des Erblassers ein, die noch im Werden begriffen sind. Schließlich geht auch der Besitz mit dem Eintritt des Erbfalls auf den Erben über.