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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Rangordnung der Rechte

Nicht jeder Beteiligte ist berechtigt, aus dem Versteigerungserlös des Grundstücks auch befriedigt zu werden. Ob und inwieweit eine solche Befriedigung möglich ist, richtet sich nach der in § 10 ZVG genannten Rangordnung. Die verschiedenen Gläubiger erhalten also nicht wie etwa im Insolvenzverfahren prozentual gleiche Quoten auf ihre Forderungen. Vielmehr wird der jeweils rangbessere Gläubiger voll befriedigt, bevor der nächste in der Rangfolge sein Geld erhält.

In welcher Rangklasse die Rechte in ein und derselben Klasse zu bedienen sind, ist in § 11 ZVG im einzelnen geregelt.