Mit dem Tod einer Person geht nach § 1922 Abs. 1 BGB deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Daraus folgt ganz selbstverständlich,
dass auch ein Mietverhältnis nicht mit dem Tod einer Mietvertragspartei endet, sondern vielmehr die Erben der verstorbenen Mietvertragspartei nach der angeführten Bestimmung anstelle der verstorbenen Mietvertragsparteien in das Mietverhältnis eintreten. Dies gilt sowohl für den Tod des Vermieters als auch für denjenigen des Mieters.
Für den Fall des Todes des Mieters gelten die Vorschriften der §§ 563 ff. BGB. Diese lassen unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderrechtsnachfolge für bestimmte Personen zu mit der Folge, dass das Wohnraummietverhältnis in der Praxis nur ausnahmsweise mit den Erben des verstorbenen Wohnraummieters fortgesetzt wird.