Durch den Zuschlag erlöschen die nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestandsfähigen Rechte. Allerdings können der Ersteher und der Berechtigte vereinbaren, dass ein eigentlich erlöschendes Recht bestehen bleiben soll (sogenannte Liegenbelassungsvereinbarung). In diesem Fall vermindert sich das bare Meistgebot um den Kapitalbetrag und die dinglichen Zinsen des bestehen bleibenden Rechts, soweit auf dieses Recht eine Zuteilung erfolgen würde.