Unter das Landpachtrecht fällt die Pacht von Grundstücken oder Betrieben, wenn die Pacht überwiegend zum Zwecke der Landwirtschaft erfolgt. Landpachtrecht gilt auch für gemischte Betriebe, wenn der landwirtschaftliche Betriebsteil überwiegt und dem Gesamtbetrieb sein Gepräge gibt. Auch die Alleinpacht von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden fällt unter die Regelungen des Landpachtrechts, wenn die Pacht vorwiegend der landwirtschaftlichen und nicht der gewerblichen Nutzung dient. Für alle Streitigkeiten aus Landpachtverträgen sind die Landwirtschaftsgerichte ausschließlich zuständig (§ 1 Landwirtschaftsverfahrensgesetz). Der Grundsatz der Vertragsfreiheit wird im Landpachtrecht durch vier wesentliche, nicht abdingbare Ausnahmen durchbrochen:
- das Recht der Vertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung der Vertragsleistungen zu verlangen;
- das Recht des Pächters auf außerordentliche Kündigung bei Berufsunfähigkeit;
- das Recht des Pächters einen Pachtschutzantrag zu stellen;
- das Recht des Pächters, bei Betriebspacht grundsätzlich über das Inventar zu verfügen, wobei vom Verpächter auferlegte Verfügungsbeschränkungen
nur wirksam sind, wenn sich der Verpächter gleichzeitig verpflichtet, das Inventar bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zu erwerben.
Ferner beinhaltet das Landpachtrecht verlängerte Kündigungsfristen bei Verträgen auf unbestimmte Zeit, eine Ablösungsverpflichtung des Verpächters bei Verbesserungsmaßnahmen des Pächters und einen sogenannten Halmtaxanspruch zugunsten des Pächters, wenn das Pachtverhältnis während des Pachtjahres endet.