Von der Erinnerung nach § 766 ZPO ist die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO zu unterscheiden. Mit ihr kann nur eine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus der erteilten Klausel, jedoch keine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem Titel erreicht werden. Letzteres erreicht der Schuldner allein mit der Vollstreckungsgegenklage.