Auch wegen des bei Abfallbehandlungsanlagen praktisch immer vorhandenen Konfliktpotentials in Bezug auf die Nachbarschaft ist vor dem Bau oder der wesentlichen Änderung einer solchen Anlage ein förmliches Zulassungsverfahren unter Beteiligung der betroffenen Nachbarn durchzuführen, das sogenannte Planfeststellungsverfahren. Für dieses Verfahren ist eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens, etwa in den Tageszeitungen der betreffenden Gemeinde vorgeschrieben, in deren Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll. Durch diese Bekanntmachung erfahren die Betroffenen von dem Projekt und können innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung Einwendungen erheben. Mit Ablauf der Sechswochenfrist sind kraft Gesetzes alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.