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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Immissionen durch Straßen- und Schienenverkehr

Verkehrslärm ist gesundheitsschädlich und damit grundrechtsrelevant im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GG. Für die unter dem Gesundheitsaspekt entscheidenden Innenraumpegel sollen nach dem Stand der Lärmwirkungsforschung Dauerschallpegel am Ohr des Schläfers in einem Bereich von 30 und 35 dB(A) und Spitzenpegel in der Größenordnung von 40 dB(A) nicht überschritten werden. Ein Gebäude, das Verkehrslärm mit nächtlichen Außenpegeln von etwa 70 dB(A) ausgesetzt ist, befindet sich bereits im kritischen Bereich. Ferner ist das Eigentumsgrundrecht gemäß Art. 14 GG einschlägig. Es ist allgemein anerkannt, dass sich Verkehrslärm enteignend auf das Grundeigentum auswirken kann. Nach der Rechtsprechung ist die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle in Wohngebieten im Allgemeinen bei Werten von 70 bis 75 dB(A) tagsüber und von 60 bis 65 dB(A) nachts anzusetzen. Zu den Lärmimmissionen kommen zudem häufig auch Immissionen mit verkehrsbedingten Luftschadstoffen. Je nach Lage des Falles bestimmt sich der Rechtsschutz nach öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Bestimmungen.