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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Haustürgeschäfte

Bei Haustürgeschäften werden Verbraucher durch die Regelungen des BGB besonders geschützt. Die Vorschriften bezwecken den Schutz von Verbrauchern vor den Gefahren des Direktvertriebs. Auf eine tatsächliche Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers kommt es dabei nicht an, vielmehr löst schon das Vorliegen einer der geregelten Schutzsituationen die Rechtsfolgen aus. An der Haustür oder in einer der anderen von § 312 BGB erfassten Situationen werden oft übereilt Verträge geschlossen. Der Verbraucher wird vom Unternehmer gezielt an einem Ort angesprochen, an dem er normalerweise oft nicht auf die Entscheidung über einen Vertragsschluss vorbereitet ist. Es besteht die Gefahr einer Überrumpelung des Verbrauchers. Das in § 312 BGB eingeräumte Widerrufs- und Rückgaberecht gibt dem Verbraucher die Möglichkeit, den Vertragsschluss zu überdenken und sich ggf. zu lösen.