Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kommt nunmehr nach § 839a BGB ein Schadenersatzanspruch gegen den Gerichtsachverständigen in Betracht.
Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kommt nunmehr nach § 839a BGB ein Schadenersatzanspruch gegen den Gerichtsachverständigen in Betracht.