Mit dem Übergang des Vermögens vom Erblasser auf den Erben gehen auch die Schulden und die Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben über.
Bis zur Annahme der Erbschaft haftet der Erbe nicht. Nach Annahme der Erbschaft während dreier Monate oder bis zur Beendigung des amtlichen Gläubigeraufgebotes (§§ 2014, 2015 BGB) wird nur bis zur Sicherung der Vollstreckung des Gläubigers (§ 782 ZPO) gehaftet. Im Falle der Miterbengemeinschaft haftet zunächst diese und nicht der einzelne Erbe mit seinem Vermögen. Die Haftung des einzelnen Erben mit seinem Erbenvermögen
tritt erst nach Teilung des Nachlasses ein.
Die Erbenhaftung kann gegenüber allen Nachlassgläubigern endgültig auf den Nachlass beschränkt werden durch:
- die Anordnung der Nachlassverwaltung oder
- die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
Die vorläufige beschränkte Haftung des Erben gegenüber allen Nachlassgläubigern tritt in bestimmten Fällen schon mit dem Erbfall ein, ohne dass der Erbe etwas tun muss. Diese beschränkte Erbenhaftung ist vom Erben durch Erhebung der Einrede geltend zu machen. Dazu gehören:
- die Dreimonatseinrede des § 2014 BGB,
- die Aufgebotseinrede gemäß § 2015 BGB,
- die Teilungseinrede des Miterben gemäß § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB,
- die Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 BGB und
- die Einrede der Überschwerung gemäß 1992 BGB.
Die gegenüber einzelnen Gläubigern endgültig beschränkte Haftung kann der Erbe durch das Aufgebotsverfahren gemäß §§ 1970 ff. BGB herbeiführen.
Es gilt dann Folgendes:
- Die Gläubiger, die im Rahmen des Aufgebots ihre Forderung nicht angemeldet haben, sind ausgeschlossen.
- Das Gleiche gilt für diejenigen Gläubiger, die ihre Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall geltend machen.
Der Erbe, der aus Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen wird, muss sich im Wege der Einrede die Beschränkbarkeit seiner Haftung im Urteil vorbehalten lassen (§ 780 ZPO). Unterlässt er dieses, so haftet er dem klagenden Gläubiger endgültig unbeschränkt. Aber auch bei einem solchen Vorbehalt kann der Gläubiger in das gesamte Vermögen des Erben, in den Nachlass wie in das Eigenvermögen, vollstrecken (§ 781 ZPO). Der Erbe muss seinerseits die Beschränkung durch die Nachlassverwaltung oder Insolvenzverwaltung herbeiführen und kann erst dann wegen der Nachlassabsonderung die Vollstreckung in sein Vermögen im Wege der Klage rückgängig machen (§§ 784, 785 ZPO).