Neben dem Grundstückskaufvertrag gibt es eine Vielzahl weiterer Gestaltungen, bei denen der Rechtsgrund für die Übertragung des Grundbesitzes nicht in einem Austausch von Leistungen und Gegenleistungen begründet ist. Hierher gehören der Schenkungsvertrag, die Ausstattung, die Zuwendung in vorweggenommener Erbfolge und die unbenannte Ehegattenzuwendung.