Ein Erblasser möchte mitunter sicherstellen, dass sein Vermögen über mehrere Generationen hinweg in bestimmter Weise verwaltet wird, oder möchte einen unliebsamen Dritten als Pflichtteilsberechtigten vom ererbten Nachlass fernhalten. Für derartige Fälle bietet das Gesetz die Einsetzung von Vorerben und Nacherben. Erbe ist dann im Todesfall zunächst der Vorerbe. Mit dem Nacherbfall, d.h. mit einem bestimmten, vom Erblasser letztwillig vorgesehenen Ereignis (z.B. Tod oder Wiederverheiratung des Vorerben, Volljährigkeit des Nacherben), geht dann die Erbschaft automatisch auf den Nacherben über.