Die gesetzliche Erbfolge kommt nur dann zum Zuge, wenn und soweit der Erblasser nicht oder nicht wirksam von Todes wegen verfügt hat.
Die gesetzlichen Erben sind die Verwandten des Erblassers und sein Ehegatte. Dabei erben nicht alle Verwandten, sondern die näheren Verwandten des Erblassers erhalten den Vorrang vor den weiter entfernten Verwandten. Dieses folgt aus der gesetzlichen Erbfolge nach Ordnungen. Dabei bilden die Abkömmlinge des Erblassers (seine Kinder, deren Kinder und Enkelkinder) die erste Ordnung. Die zweite Ordnung besteht aus den Eltern des Erblassers und deren Abkömmlingen, während die dritte Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge umfasst. Die jeweils dem Erblasser nähere Ordnung schließt dabei entferntere Ordnungen von der Erbfolge aus. Das bedeutet, dass die Verwandten einer entfernteren Ordnung dann nicht als gesetzliche Erben berufen sind, wenn zur Zeit des Erbfalls auch nur ein Verwandter einer vorrangigen Ordnung lebt.
Daneben tritt die Erbfolge nach Stämmen. Gesetzlich werden jeweils diejenigen Abkömmlinge zu einem Stamm zusammengefasst, die durch ein und denselben Abkömmling mit dem Erblasser verwandt sind. Die Erbfolge nach Stämmen bedeutet, dass das Erbrecht innerhalb ein und derselben Ordnung auf die verschiedenen Stämme aufgeteilt wird.