Nicht nur Grundstücke sind Gegenstand der Immobiliarvollstreckung, sondern auch grundstücksähnliche Rechte wie vor allem das Erbbaurecht und Wohnungseigentumsrecht. Darüber hinaus erfasst die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen auch die beweglichen Gegenstände, auf die sich Hypotheken und Grundschulden erstrecken. Dies ist insbesondere bei der Zwangsversteigerung von Bedeutung, weil diese Sachen den Wert des eigentlichen Versteigerungsobjekts beträchtlich erhöhen können, z.B. Baumaterialien, Geschäftseinrichtungen, Lieferfahrzeuge, Maschinen usw. Von der Vollstreckung erfasst werden grundsätzlich die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse (z.B. Getreide und Obst) und sonstige Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung in das Eigentum eines anderen Berechtigten übergegangen sind, sowie das Zubehör des Grundstücks. Dies gilt allerdings nicht für Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers gelangt sind, wie z.B. geliehene Geräte oder gemietete Fahrzeuge.
Wegen ihres relativ hohen Wertes sind z.B. Einbauküchen immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Ob diese als wesentlicher Bestandteil oder Zubehör von der Zwangsversteigerung erfasst sind oder als haftungsfreies Mobiliar angesehen werden, ist im Einzelfall nach der Bauart der Einbauküche und der Verkehrsauffassung zu bestimmen, die im räumlichen Bereich des Versteigerungsobjektes herrscht.