Nach dem Straßenverkehrslärm nimmt der Fluglärm den zweiten Platz als Hauptbelästigungsursache für die Bevölkerung ein. Er ist deshalb ein ernsthaftes Problem. Insbesondere bei der Planung von Flugplätzen müssen die Nachbarn bereits im Planfeststellungsverfahren bzw. im isolierten luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren ihre Einwendungen einbringen, weil andernfalls die Präklusionswirkung spätere Unterlassungs-, Beseitigungs- und Änderungsansprüche ausschließt.