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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Erbengemeinschaft

Auch die Miterben erben das Vermögen des Erblassers als Ganzes und zwar im Wege der Gesamterbfolge. Dieses bedeutet, dass jeder einzelne Nachlassgegenstand den Erben mit dem Erbfall gemeinschaftlich zusteht. Die Miterben erben zur gesamten Hand.

Der Gegensatz zu der genannten Gesamterbfolge ist die Sondererbfolge. Diese ist der gesetzliche Ausnahmefall und kommt daher nur bei besonderer Anordnung in Betracht:

  • nach der Höfeordnung,
  • kraft Heimstättenrechts,
  • in die Beteiligung des persönlich haftenden Gesellschafters einer OHG oder einer KG,
  • in das Mietverhältnis (§§ 563 ff. BGB),
  • in Ansprüche auf Sozialleistungen.

Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Dabei ist jeder Miterbe den anderen Miterben gegenüber verpflichtet, bei der ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßnahmen kann ein Miterbe auch allein treffen (§ 2038 Abs. 1 BGB).