Außergerichtliche Verteilung
Die Verteilung des Erlöses muss nicht notwendig durch das Gericht erfolgen. Außergerichtlich können zwei Wege beschritten werden:
- Die Beteiligten einigen sich über die Verteilung des Erlöses und weisen dies dem Gericht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nach.
- Der Ersteher weist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nach, dass er diejenigen, die aus dem Erlös etwas zu erhalten haben, befriedigt hat.
Ausführung des Teilungsplans
Der Versteigerungserlös ist vom Ersteher bar an das Gericht zu zahlen oder bei Gericht zu hinterlegen. Sobald der Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der Teilungsplan durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt. Verbleibt nach Deckung aller Rechte ein Erlösüberschuss, gebührt er dem Schuldner, der sein Eigentum am Grundstück durch die Zwangsversteigerung verloren hat.
Wird der Erlös vom Ersteher nicht entrichtet, so wird der Teilungsplan zwar aufgestellt, jedoch in anderer Weise ausgeführt als bei Barzahlung. Das Gericht ordnet die Übertragung der Forderungen gegen den Ersteher auf die Berechtigten an. Diese Übertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstück.
Für die Forderungen wird in der Rangfolge der Ansprüche jeweils eine Sicherungshypothek an dem Grundstück eingetragen. Auf diese Weise haftet das Grundstück weiterhin.
Ferner kann jeder Gläubiger bei Nichtzahlung aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses die Wiederversteigerung des Grundstücks beantragen oder anderweitig die Vollstreckung gegen den Ersteher betreiben.
Widerspruch gegen den Teilungsplan
Der Widerspruch gegen den Teilungsplan ist im Verteilungstermin oder schon vorher schriftlich oder zu Protokoll zu erheben. Ist eine angemeldete Forderung nicht nach dem Antrag in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch.
Widerspruchsberechtigt sind alle Beteiligten, die eine Zuteilung aus dem Erlös beanspruchen, nach dem Plan aber ganz oder teilweise ausfallen.
Über den Widerspruch wird verhandelt. Kommt eine Einigung zustande oder wird der Widerspruch anerkannt, so ist der Teilungsplan entsprechend zu ändern.
Das Gericht prüft nur, ob der Widerspruch zulässig ist. Ist er unzulässig, wird er durch Beschluss zurückgewiesen. Die Begründetheit des Widerspruchs prüft das Gericht nicht im Verteilungsverfahren. Wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann, muss der Widersprechende die Begründetheit – also die Frage, ob der Widerspruch in der Sache Erfolg hat – durch eine Widerspruchsklage klären lassen. Die Erhebung dieser Klage muss binnen eines Monats ab dem Verteilungstermin dem Vollstreckungsgericht nachgewiesen werden. Andernfalls wird der Plan ohne Rücksicht auf den Widerspruch ausgeführt.
Wird Widerspruch erhoben, so ist im Teilungsplan festzulegen, wem der Betrag im Fall der Begründetheit des Widerspruchs zusteht.
Teilungsplan
Der Teilungsplan ist die Grundlage für die spätere Erlösverteilung. Über den Teilungsplan wird sofort mündlich verhandelt. Ein etwaiger Widerspruch muss jetzt erhoben werden. Auch eine sofortige Beschwerde gegen den Teilungsplan binnen zwei Wochen ab Verkündung wird für zulässig erachtet.
Verteilungstermin
Nach der Erteilung des Zuschlages bestimmt das Gericht einen Termin für die Verteilung des Versteigerungserlöses. Üblicherweise reichen die Beteiligten, die auf einen Anteil am Erlös hoffen können, rechtzeitig vor dem Verteilungstermin eine Berechnung ihrer Ansprüche ein. Im Termin wird der Teilungsplan aufgestellt und mit den anwesenden Beteiligten sofort mündlich verhandelt.
Rechtsbehelfe im Versteigerungsverfahren
Das Versteigerungsverfahren ist ein formelles Verfahren, so dass materiell-rechtliche Einwendungen gegen den eigentlichen Anspruch vom Vollstreckungsgericht nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern nur im Prozesswege, z.B. durch Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO oder eine Drittwiderspruchsklage geltend gemacht werden können.
Das eigentliche Rechtsmittel im Zwangsversteigerungsverfahren ist die sofortige Beschwerde. Sie muss binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden. Für den Zuschlag gelten besondere Beschwerdevorschriften. Insbesondere ist darauf zu achten, dass bei der Zuschlagsbeschwerde die Beschwerdefrist für bestimmte Beteiligte bereits mit Verkündung des Zuschlags zu laufen beginnt, für andere hingegen erst mit der Zustellung.
Daneben gibt es noch zahlreiche andere Rechtsbehelfe, wie z.B. die befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Rechtspflegergesetz oder die Erinnerung nach § 766 ZPO.
Schadensersatz
Verursacht das Gericht durch Verfahrensfehler einen Schaden, kommen grundsätzlich Amtshaftungsansprüche in Betracht. Die Amtspflichten des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der Gesetzesvorschriften bestehen auch gegenüber dem Meistbietenden; er ist daher Dritter im Sinne des § 839 BGB.
Bereicherungsausgleich
Verliert der bisherige Eigentümer und Schuldner seinen aus dem Sicherungsvertrag bestehenden Anspruch auf Rückgewähr des nicht mehr valutierenden Teils der Grundschuld, so kann der Ersteher des Grundstücks verpflichtet sein, das zuviel Erlangte an den bisherigen Eigentümer zurückzugewähren.
Nicht bestehen bleibende Rechte
An die Stelle der erlöschenden Rechte treten entsprechende Ansprüche auf Zahlung oder Wertersatz aus dem Versteigerungserlös.
Liegenbelassung
Durch den Zuschlag erlöschen die nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestandsfähigen Rechte. Allerdings können der Ersteher und der Berechtigte vereinbaren, dass ein eigentlich erlöschendes Recht bestehen bleiben soll (sogenannte Liegenbelassungsvereinbarung). In diesem Fall vermindert sich das bare Meistgebot um den Kapitalbetrag und die dinglichen Zinsen des bestehen bleibenden Rechts, soweit auf dieses Recht eine Zuteilung erfolgen würde.