Das Kaufrecht wurde zum 1. Januar 2002 tiefgreifend umgestaltet. Damit sind zahlreiche systematische Änderungen verbunden. Vorbild für die Änderung war vor allem die Europäische Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf, die teilweise dem UN-Kaufrecht nachgebildet ist. Nunmehr gelten Sonderregeln zum Verbrauchsgüterkauf. Kern der neuen Regelung ist § 475 Abs. 1 BGB, der Vereinbarungen zu Lasten des Verbrauchers, durch die seine Rechte als Käufer verringert werden, im praktischen Ergebnis weitgehend ausschließt. Besondere Bedeutung hat auch die nunmehr in § 476 BGB geregelte Beweislastumkehr, nach der grundsätzlich vermutet wird, dass die Kaufsache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt.
Kaufrecht
Elektronischer Geschäftsverkehr
Zweck der europaweiten Angleichung der Vorschriften über den elektronischen Geschäftsverkehr ist die Förderung dieser für die Errichtung des Binnenmarkts besonders vielversprechenden Vertriebspraxis. In § 312e BGB ist nur ein kleiner Ausschnitt der Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr geregelt. Dieser enthält im wesentlichen Vorschriften zum Schutz des Kunden – nicht nur des Verbrauchers.
Fernabsatzverträge
Die Regulierung des Fernabsatzrechts durch die EU hat vor allem den Zweck, einen europaweiten Absatzraum zu schaffen. Für diesen Raum sollen Mindeststandards des Verbraucherschutzes festgelegt werden. Da es um Standardisierung der Pflichten des Unternehmers geht, kommt es für die Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts auf die konkrete Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers nicht an. Das Fernabsatzrecht soll den Verbraucher vor den typischen Risiken einer Fernabsatzsituation schützen. Die Vorschriften sollen sicherstellen, dass der Verbraucher über die Informationen verfügt, die für die Entscheidung über den Vertragsschluss und für die Geltendmachung von Rechten notwendig sind. Das Widerrufsrecht gewährt nicht nur eine Bedenkzeit, sondern eröffnet auch die Möglichkeit, die Ware zu prüfen.
Haustürgeschäfte
Bei Haustürgeschäften werden Verbraucher durch die Regelungen des BGB besonders geschützt. Die Vorschriften bezwecken den Schutz von Verbrauchern vor den Gefahren des Direktvertriebs. Auf eine tatsächliche Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers kommt es dabei nicht an, vielmehr löst schon das Vorliegen einer der geregelten Schutzsituationen die Rechtsfolgen aus. An der Haustür oder in einer der anderen von § 312 BGB erfassten Situationen werden oft übereilt Verträge geschlossen. Der Verbraucher wird vom Unternehmer gezielt an einem Ort angesprochen, an dem er normalerweise oft nicht auf die Entscheidung über einen Vertragsschluss vorbereitet ist. Es besteht die Gefahr einer Überrumpelung des Verbrauchers. Das in § 312 BGB eingeräumte Widerrufs- und Rückgaberecht gibt dem Verbraucher die Möglichkeit, den Vertragsschluss zu überdenken und sich ggf. zu lösen.
Vertragsrecht
Ein ganz zentrales Arbeitsfeld ist das Vertragsrecht. Gerade in diesem Rechtsgebiet haben die Reformen der letzten Jahre zu tiefgreifenden Änderungen geführt. Dabei beschränkt sich die Tätigkeit selbstverständlich nicht auf Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen. Ein Schwergewicht der Tätigkeit liegt hier auf der beratenden und insbesondere auch der vertragsgestaltenden Praxis.
Handelsrecht
Das Handelsrecht regelt die Handelsgeschäfte der Kaufleute und ist deshalb Teil des Privatrechts. Das deutsche HGB geht als Sonderrecht dem BGB vor.
Es ist aber in aller Regel nicht für sich allein anwendbar, sondern ändert und ergänzt nur das allgemeine bürgerliche Recht. Für den Kaufmann und das Handelsrecht ist die Selbstverantwortlichkeit wesentlich. Als Unternehmer, der sich im Wettbewerb behaupten oder aus dem Markt ausscheiden muss, muss der Kaufmann seine Geschäfte frei gestalten können. Selbstverantwortliche Entscheidung, Einfachheit und Schnelligkeit setzt voraus, dass sich der Kaufmann zuverlässig über seine Vertragspartner informieren und sich auf ihr äußeres Verhalten im Handelsverkehr verlassen kann. Das Handelsrecht ist weitgehend aus der kaufmännischen Praxis heraus gewachsen. Auch wenn es seiner Rechtsnatur nach nationales Recht ist, ist es immer auch auf internationalen Verkehr ausgerichtet. Heute spielt die europäische Rechtsangleichung im Rahmen der EU eine erhebliche Rolle.
Gesellschaftsrecht
Im Tätigkeitsbereich des Gesellschaftsrecht sind unzählige Fallkonstellationen denkbar. Die Bandbreite reicht von der einmaligen Beratung in Fragen zur Organisation und Durchführung einer Gesellschafterversammlung über Rechtsstreitigkeiten zwischen Gesellschaftern bis hin zur ständigen Betreuung in gesellschaftsrechtlichen Fragen. Im Zuge der weitreichenden Vermögensumverteilung auf nachrückende Generationen wird an der Schnittstelle zum Erbrecht zudem die Unternehmensvorsorge immer wichtiger.
Arbeitsrecht
Die hergebrachte Rolle der arbeitsrechtlichen Tätigkeit ist die der Interessenvertretung im Kündigungsschutzprozess. Hinzu kommt weitaus häufiger die Tätigkeit im außergerichtlichen Bereich, so bei der Beratung vor anstehenden Personalmaßnahmen, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen.
Ein weiteres Tätigkeitsfeld ist die Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit Personalkonflikten, insbesondere bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.