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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Elektrosmog

Mit dem vor einigen Jahren begonnenen Ausbau des Mobilfunknetzes begann in Deutschland auch die Auseinandersetzung mit der Gefährlichkeit elektromagnetischer Strahlungen unter dem Schlagwort „Elektrosmog“. Als Folge der Sensibilisierung der Öffentlichkeit haben sich die Verwaltungsgerichte zunehmend mit Nachbarklagen zu befassen, mit denen versucht wird, Baugenehmigungen zur Errichtung von Funksendemasten für den Betrieb von Mobilfunknetzen zu Fall zu bringen. Gegenstand von Nachbarklagen sind aber auch Bahnstromleitungen und Hochspannungsfreileitungen.

Trotz langjähriger Forschung konnten die Befürchtungen in der Bevölkerung über schädliche biologische Veränderungen im menschlichen Organismus durch athermische Effekte der elektromagnetischen Strahlung bisher nicht ausgeräumt werden. Die hierzu durchgeführten wissenschaftlichen Versuche haben höchst unterschiedliche Ergebnisse erbracht, die keinen eindeutigen Befund zulassen.

Immissionen durch Industrie und Gewerbe

Industrie- und Gewerbebetriebe geben häufig Anlass für Konflikte mit Haus- und Grundbesitzern in der Nachbarschaft, die sich Luftverunreinigungen, Lärmbelästigungen, Erschütterungen und ähnlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sehen. Hier werden die Rechtsverhältnisse durch den zivilrechtlichen Nachbarschutz, den öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz und hier insbesondere durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt.

Privates Baurecht

Während das Städtebaurecht und das Bauordnungsrecht die Unterordnung des Einzelnen unter die hoheitliche Gewalt des Staates oder andere mit solcher hoheitlicher Gewalt ausgestattete Rechtssubjekte (Gemeinden, öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften usw.) regelt, umfasst das private Baurecht die Rechtsbeziehungen von Rechtsträgern auf der Ebene der Gleichordnung.

Im Bereich des privaten Baurechts werden rechtliche Angelegenheiten aus dem Architekten- und Ingenieurvertrag und aus Bauverträgen nach BGB-Werkvertragsrecht und nach VOB/B bearbeitet.

Bauordnungsrecht

Neben dem Städtebaurecht ist das Bauordnungs- oder Bauaufsichtsrecht der zweitwichtigste Teilbereich des Baurechts. Es befasst sich mit den Anforderungen an das einzelne Baugrundstück und die darauf zu errichtenden baulichen Anlagen unter besonderer Berücksichtigung der engeren Nachbarschaft. Das Bauordnungsrecht dient vor allem der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Für Grundeigentümer und Bauherren von Bedeutung sind besonders folgende Problemkreise:

  • Baugenehmigungsverfahren,
  • die rechtlichen Möglichkeiten eines Bauherren gegenüber behördlichen Entscheidungen,
  • Rechte des Grundeigentümers als Nachbar im baurechtlichen Verfahren,
  • Folgen gesetzwidrigen Verhaltens wie Baueinstellung, Baubeseitigung und Bußgeldverfahren,
  • technische und rechtliche Anforderungen an Grundstücke und bauliche Anlagen.

Städtebauliches Planungsrecht

Unter Baurecht versteht man alle Rechtsvorschriften, die sich mit dem Bau und der baulichen Nutzung von Grundstücken befassen. Das öffentliche Baurecht erfasst den großen Komplex des Baurechts, das die vom Staat und Gemeinden aufgestellten Regeln über das Bauen enthält. Das Städtebaurecht ist bundeseinheitlich geregelt. Die wichtigsten Aussagen enthält das Baugesetzbuch. Zusätzliche Aussagen finden sich in der Baunutzungsverordnung, der Planzeichnungsverordnung und der Wertermittlungsverordnung. Das Städtebaurecht sagt uns, ob ein Grundstück überhaupt baulich genutzt werden kann oder ob es zu den nicht bebaubaren Grundstücken gehört, die sich sowohl im Außenbereich wie im Innenbereich befinden können. Das Städtebaurecht regelt auch, welche Art einer baulichen Nutzung zulässig ist, wobei es im Wesentlichen zwischen landwirtschaftlicher, gewerblicher und Wohnnutzung sowie gemischten Nutzungsformen unterscheidet. Eine weitere Frage, die sich mit Hilfe des Städtebaurechts beantworten lässt, ist die für die Bewertung eines Grundstücks wichtige Frage des Maßes der baulichen Nutzung. Schließlich finden sich im Städtebaurecht auch einige grundsätzliche Aussagen zur Erschließung der Grundstücke. Hinzu kommt die Regelung des Erschließungsbeitragsrechts.

Es darf nicht übersehen werden, dass im Städtebaurecht und im Bauordnungsrecht keinesfalls alle öffentlich-rechtlichen Regelungen erfasst sind, die auf das Bauen einwirken. Es gibt zahlreiche Spezialgesetze, die ebenfalls beim Bauen zu beachten sind. Hier sind z.B. das Arbeitsstättenrecht, das Wasserrecht, das Straßenrecht und Umweltschutzrecht zu nennen.

Nachbarrecht

Das Zusammenleben von Menschen auf engem Raum ist naturgemäß konfliktbehaftet. Im besonderen Maße gilt dies für das nachbarliche Zusammenleben.

Hier sind die Nachbarn im Allgemeinen gezwungen, im Guten wie im Bösen miteinander auszukommen. Im Nachbarschaftsbereich stoßen deshalb die widerstreitenden Interessen verschiedener Eigentümer und Besitzer verstärkt aufeinander.

Aus dieser Kenntnis heraus sind Rechtsnormen, die zur gegenseitigen nachbarlichen Rücksichtnahme und Toleranz anhalten und auf einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen abzielen, aus Gründen des Gemeinwohls unverzichtbar. Vor dem Gang zu den Behörden oder dem Weg zu den Gerichten sollte zunächst einmal das Gespräch mit dem Nachbarn stehen, um eine gütliche Einigung zu versuchen.

Ersatzansprüche bei Hochwasserschäden

Bei Hochwasserschäden stellt sich die Frage, ob und inwieweit Schadensersatz verlangt werden kann. In Betracht kommen etwa Ansprüche wegen der Verletzung behördlicher Pflichten, die im Interesse des Hochwasserschutzes allgemein oder zugunsten bestimmter Bürger bestehen. Hier geht es zunächst um Schadensersatzansprüche in Form des Staatshaftungsanspruchs oder wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Darüber hinaus können Entschädigungsansprüche aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff bestehen. Schließlich ist an Ausgleichsansprüche zu denken, die sich aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen ergeben.

Grundbesitz in Gemeinschaftseigentum

Grundstücke können aus unterschiedlichen Gründen im Miteigentum mehrerer Personen stehen (Bruchteilsgemeinschaft). Dabei handelt es sich nicht immer um Ehegatten oder Verwandte. Denn bei der zunehmenden verdichteten Bebauung gibt es oft einzelne Grundstücke, die als Vorplatz vor Sammelgaragen oder als privater Zufahrtsweg zu den angrenzenden Häusern dienen und im gemeinschaftlichen Eigentum der Anlieger stehen. Merkmal der Bruchteilsgemeinschaft ist, dass die jeweiligen Mitglieder lediglich als Gruppe von Einzelpersonen ihre gemeinsamen Interessen an dem im Miteigentum stehenden Gegenstand wahrnehmen, jedoch darüber hinaus keinen weitergehenden Zweck verfolgen. Damit unterscheidet sie sich von der Gesamthandsgemeinschaft, die beispielsweise zwischen Miterben oder Mitgliedern einer Personengesellschaft besteht. Hier gelten grundsätzlich andere Rechtsvorschriften. Gerade bei den gemeinschaftlich Berechtigten kann es zum Streit kommen, wenn etwa notwendige Erhaltungsmaßnahmen auf dem Gemeinschaftsgrundstück anfallen oder wenn einzelne Miteigentümer ihre Vorstellungen von der Gestaltung des Weges verwirklichen, Absperrpfosten anbringen oder ähnliche Maßnahmen vornehmen wollen.

Umwelt- und Altlastenhaftung

Es stellt sich immer wieder die Frage nach der Haftung für Umweltschäden. Hierbei kann es für den Haus- und Grundbesitzer sowohl um Schäden gehen, die von seinem eigenen Grundstück ausgehen, als auch um solche, die durch eine bestimmte Grundstücksnutzung oder Einwirkung von außen auf seinem Grundstück entstanden sind.

Zur Verbesserung des Schutzes vor Schäden, die von umweltgefährdenden Anlagen ausgehen, ist das Umwelthaftungsgesetz geschaffen worden.

Es begründet Schadenersatzansprüche einzelner Personen, die durch den Betrieb bestimmter Anlagen Schaden erlitten haben.

Auch mit Altlasten erleben Grundbesitzer immer wieder unliebsame Überraschungen. Geht von solchem Grundbesitz Gefahr für die Gesundheit oder Umwelt aus, so kann die zuständige Behörde den jeweiligen Eigentümer als Störer wegen der Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes in Anspruch nehmen.
Von Bedeutung ist hier vor allem das Bundesbodenschutzgesetz. Es wird ergänzt durch die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.

Im zivilrechtlichen Bereich taucht das Altlastenproblem vor allem in zwei Fallkonstellationen auf:

  • Der Grundbesitzer hat ein Grundstück erworben, das sich später als mit Schadstoffen verunreinigt erweist. In diesen Fällen geht es vor allem darum, wer für die Kosten der Beseitigung und die sonstigen Schäden zivilrechtlich haftet.
  • Ist der Erwerb eines Grundstückes geplant, dessen Erdreich möglicherweise schadstoffbelastet ist, fragt es sich, welche Vorsorge man bei Abschluss des Kaufvertrages treffen kann.

Verkehrssicherungspflichten des Grundeigentümers

Jeder, der Gefahrenquellen schafft, hat die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen. Dies gilt auch für Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. In Bezug auf Grundstücke bedeutet dies: Wer auf dem ihm gehörigen Grund und Boden den Verkehr für Menschen eröffnet, zulässt oder andauern lässt, hat im Rahmen des Zumutbaren die Pflicht zur Verhütung von Gefahren, die sich für die Teilnehmer an dem Verkehr aus dem gefährlichen Zustand des Grundstücks, des Gebäudes und seiner Zugänge ergeben. Insbesondere obliegt ihm die Pflicht, die Verkehrsteilnehmer vor nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahren zu schützen oder mindestens zu warnen.