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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Hausverwaltervertragsrecht

Der Hausverwaltervertrag ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag. Hierunter versteht man eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, die in fremdem Interesse ausgeübt wird. Soweit vertraglich keine Vereinbarungen getroffen sind, gelten für die Vergütung die Bestimmungen des Dienst- oder des Werkvertragsrechts, je nachdem, wo der Schwerpunkt des Vertrages liegt. Im Übrigen ist Auftragsrecht anzuwenden, das den Bestimmungen des Dienst- und Werkvertragsrechts vorgeht. Letztere gelten nur, soweit das Auftragsrecht keine Regelungen enthält.

Mietrecht

In wenigen Rechtsgebieten werden rechtliche Grundprinzipien aus sozialpolitischen Gründen heraus so durchbrochen wie im Mietrecht.

Dies macht das Mietrecht so schwer durchschaubar und unverständlich.

Das Mietrecht regelt die Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Entgelt und ist normiert in den §§ 535 ff. BGB. Diese gelten grundsätzlich sowohl für bewegliche als auch für unbewegliche Sachen. Bei der Vermietung von Immobilien sind zusätzlich notwendige Unterscheidungen zu beachten, die nicht nur in der Abgrenzung zwischen Wohnraummietrecht und Gewerbemietrecht bestehen, sondern beispielsweise auch darin, dass bei der Vermietung von Einliegerwohnungen erneut Besonderheiten gelten. Aufgrund der besonderen sozialpolitischen Relevanz ist das Mietrecht unter dem Einfluss verschiedener politischer Strömungen und wandelnder gesellschaftlicher Bedürfnisse in der Vergangenheit mehrfach verändert und ergänzt worden. Einzelne Bereiche dieser Ergänzungen und Änderungen sind nicht in das BGB eingeführt worden, sondern wurden in den verschiedensten Regelwerken normiert, wie zum Beispiel in der Betriebskostenverordnung oder der Heizkostenverordnung, der Wohnflächenverordnung und in dem Wohnungsvermittlungsgesetz.

Im Mittelpunkt der anwaltlichen Praxis steht das Wohnraummietrecht und das Gewerbemietrecht. Bei Letzterem sind auch wirtschaftsrechtliche Problemstellungen zu beachten. Häufig ist auch die Verknüpfung des Mietrechts zum Erbrecht und zum Familienrecht erheblich.

Denkmalschutz

Aufgabe des Denkmalschutzes ist es, geschichtlich, künstlerisch, städtebaulich, wissenschaftlich oder volkskundlich bedeutsame Kulturgüter für kommende Generationen zu bewahren. Ein wesentlicher Teil der in Betracht kommenden Objekte sind Bauwerke. Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 wurde festgestellt, dass von Verfassungs wegen die wirtschaftlichen Auswirkungen einer denkmalrechtlichen Entscheidung auf den Eigentümer immer zu berücksichtigen sind und dieser nicht auf das Entschädigungsverfahren verwiesen werden darf. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts müssen die wirtschaftlichen Belange der Denkmaleigentümer stärker bei denkmalrechtlichen Entscheidungen berücksichtigt werden, als dies vielfach in der Vergangenheit geschehen ist.

Immissionen durch Straßen- und Schienenverkehr

Verkehrslärm ist gesundheitsschädlich und damit grundrechtsrelevant im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GG. Für die unter dem Gesundheitsaspekt entscheidenden Innenraumpegel sollen nach dem Stand der Lärmwirkungsforschung Dauerschallpegel am Ohr des Schläfers in einem Bereich von 30 und 35 dB(A) und Spitzenpegel in der Größenordnung von 40 dB(A) nicht überschritten werden. Ein Gebäude, das Verkehrslärm mit nächtlichen Außenpegeln von etwa 70 dB(A) ausgesetzt ist, befindet sich bereits im kritischen Bereich. Ferner ist das Eigentumsgrundrecht gemäß Art. 14 GG einschlägig. Es ist allgemein anerkannt, dass sich Verkehrslärm enteignend auf das Grundeigentum auswirken kann. Nach der Rechtsprechung ist die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle in Wohngebieten im Allgemeinen bei Werten von 70 bis 75 dB(A) tagsüber und von 60 bis 65 dB(A) nachts anzusetzen. Zu den Lärmimmissionen kommen zudem häufig auch Immissionen mit verkehrsbedingten Luftschadstoffen. Je nach Lage des Falles bestimmt sich der Rechtsschutz nach öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Bestimmungen.

Nachbarschutz bei Windkraftanlagen

Den rechtlichen Rahmen für das gestiegene ökonomische Interesse an der Windenergienutzung bildet das Energieeinspargesetz von 1991, das im Jahr 2000 durch das Erneuerbare-Energie-Gesetz abgelöst wurde. Hinzu kommt, dass seit der Baurechtsnovelle aus dem Jahr 1997 Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben zählen. Die massive Förderung der Windkraftnutzung hat auf der anderen Seite aber dazu geführt, dass diese Form der Energiegewinnung inzwischen zu einem notorischen Streitobjekt zwischen Anlagenbetreibern und Nachbarn geworden ist. Die Anforderungen an die Erteilung von Genehmigungen und die Rechtsbehelfe richten sich ganz wesentlich nach der Anzahl der errichtenden Windkraftanlagen.

Naturschutzrechtliche Beschränkungen des Grundbesitzes

Die Zielsetzung, Natur und Landschaft vor menschlichen Eingriffen möglichst zu schützen und sie in ihrer Erholungsfunktion für die Allgemeinheit nutzbar zu machen, ist notwendigerweise mit Einschränkungen der privaten Grundstücksnutzung verbunden. Die Spannweite der naturschutzrechtlichen Einschränkungen reicht von dem Verbot, im besiedelten Bereich unter Baumschutz stehende Bäume zu fällen, bis hin zur Verpflichtung, den Zugang eines zur freien Natur gehörenden Grundstücks für Erholungszwecke offen zu halten. Wenn Grundstückseigentümer mit naturschutzrechtlichen Auflagen und Verboten konfrontiert werden, die eine wirtschaftliche Verwertung oder bauliche Nutzung ihrer Grundstücke erschweren oder sogar unmöglich machen, fragt sich in erster Linie, ob dies mit dem verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsschutz vereinbar ist. Wo die Grenze zwischen Sozialbindung des Grundeigentums und Enteignung im Einzelfall verläuft, ist jeweils aufgrund einer wertenden Beurteilung der Kollision zwischen den berührten Interessen des Allgemeinwohls und dem betroffenen Eigentümerinteresse festzustellen.

Immissionen von Abfallentsorgungsanlagen

Auch wegen des bei Abfallbehandlungsanlagen praktisch immer vorhandenen Konfliktpotentials in Bezug auf die Nachbarschaft ist vor dem Bau oder der wesentlichen Änderung einer solchen Anlage ein förmliches Zulassungsverfahren unter Beteiligung der betroffenen Nachbarn durchzuführen, das sogenannte Planfeststellungsverfahren. Für dieses Verfahren ist eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens, etwa in den Tageszeitungen der betreffenden Gemeinde vorgeschrieben, in deren Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll. Durch diese Bekanntmachung erfahren die Betroffenen von dem Projekt und können innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung Einwendungen erheben. Mit Ablauf der Sechswochenfrist sind kraft Gesetzes alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Gaststättenlärm

Die Nachbarschaft von Gaststätten, Diskotheken, Gartenrestaurants oder Biergärten ist häufig erheblichen Lärmbelästigungen ausgesetzt. Das Gaststättengesetz trägt dem Konfliktpotential zwischen Gaststättenbetrieben einerseits und Wohnnachbarschaft andererseits Rechnung. So ist eine beantragte gaststättenrechtliche Erlaubnis zu versagen, wenn der Gaststättenbetrieb schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lässt. Auch nach erteilter gaststättenrechtlicher Erlaubnis können dem Gastwirt jederzeit Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft und zum Schutz der Anwohner vor Lärm erteilt werden. Schließlich sind auch Betriebszeitbeschränkungen durch Sperrzeitregelungen möglich.

Sport-, Spiel-, Festplatz- und Freizeitlärm

Seit dem Inkrafttreten der Sportlärmverordnung ist dieses Regelwerk allein maßgeblich für die Entscheidung der Frage, ob der von einer Sportanlage ausgehende Lärm von den Anwohnern in der Nachbarschaft hingenommen werden muss. Die Sportlärmverordnung konkretisiert verbindlich die Lärmgrenzwerte, deren Einhaltung der Nachbar gegenüber Sportanlagen beanspruchen kann, und das Verfahren zu ihrer Berechnung.

Fluglärm

Nach dem Straßenverkehrslärm nimmt der Fluglärm den zweiten Platz als Hauptbelästigungsursache für die Bevölkerung ein. Er ist deshalb ein ernsthaftes Problem. Insbesondere bei der Planung von Flugplätzen müssen die Nachbarn bereits im Planfeststellungsverfahren bzw. im isolierten luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren ihre Einwendungen einbringen, weil andernfalls die Präklusionswirkung spätere Unterlassungs-, Beseitigungs- und Änderungsansprüche ausschließt.