Vorweggenommene Erbfolge
Durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden kann der Erblasser Unternehmensgestaltungen vornehmen, die die Unternehmensnachfolge von vornherein festlegen. Er kann aber auch über sein sonstiges Vermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden vorweg verfügen und damit die Erbfolge vorwegnehmen. Unter vorweggenommener Erbfolge werden Rechtsgeschäfte des Erblassers unter Lebenden mit seinen zukünftigen Erben verstanden, die im Vorgriff auf die Erbfolge vorgenommen werden. Die Vorteile von Vorwegnahmen der Erbfolge können sowohl auf Seiten der begünstigten zukünftigen Erben als auch auf Seiten des Erblassers liegen. Die lebzeitige Gestaltung birgt aber auch Nachteile und Risiken.
Maßnahmen vorweggenommener Erbfolge können u.a. erfolgen im Rahmen von:
- Schenkungen,
- Ausstattungen,
- Zuwendungen unter Ehegatten,
- Betriebs- und Hofübergaben.
Trotz der Möglichkeit, größere Beträge an Erbschaftssteuer dadurch zu sparen, dass frühzeitig, evtl. auch mehrmals unter Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge, Teile des Vermögens verschenkt werden, sollten steuerliche Aspekte nicht allein die Gestaltung einer lebzeitigen oder letztwilligen Verfügung bestimmen. Es sind noch zahlreiche andere Gesichtspunkte zu bedenken, wie z.B.:
- Erhaltung des seit Generationen bestehenden Familienbesitzes,
- Fortführung eines Familienunternehmens,
- Verminderung etwaiger Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche,
- Umgestaltung durch den durch Testament oder Erbvertrag gebundenen Erblasser,
- wirtschaftliche Sicherstellung von Personen.
Bei Ausstattungen handelt es sich um Zuwendungen, die einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung zugewendet werden. Ausstattungen sind in vollem Umfang auszugleichen, § 2050 Abs. 1 BGB. Der Erblasser kann jedoch bei der Zuwendungen einer Ausstattung oder von Zuschüssen das Unterbleiben der Ausgleichung anordnen. Andere Zuwendungen unter Lebenden sind nur zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
Schenkungen unter Ehegatten können nur dann vorliegen, wenn das Zuwendungsgeschäft unentgeltlich ist und seine Geschäftsgrundlage nicht in der Ehe hat. Eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und die hierin ihre Geschäftsgrundlage hat, ist keine Schenkung, sondern eine unbenannte (oder auch ehebedingte) Zuwendung. Die unbenannte oder ehebedingte Zuwendung wird als ein ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art verstanden, das als ein nicht normiertes familienrechtliches qualifiziert wird und einen entsprechenden Rechtsgrund für die Zuwendung liefert. Im Erbrecht wird die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten grundsätzlich wie eine Schenkung behandelt, um Missbrauchstendenzen zum Nachteil von Pflichtteilsberechtigten oder Vertragserben entgegen zu wirken.
Bei Verträgen über die Übergabe eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes steht häufig neben der lebzeitigen Regelung der Unternehmensnachfolge die Alterssicherung der Übergeber bzw. ihrer Ehegatten im Vordergrund. Dieser Vertragstyp bedarf einer genauen Regelung von Leistungsstörungen, da das Schenkungsrecht nur eingeschränkt Anwendung findet. Die Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes kann zusätzliche Besonderheiten aufweisen, wenn es sich um ein Landgut im Sinne des § 2312 BGB oder um einen Hofübergabevertrag nach der Höfeordnung handelt.
Internationales Erbrecht
Aufgabe des internationalen Erbrechts ist es, in Erbfällen mit Auslandsberührung die auf den jeweiligen Sachverhalt anwendbare Rechtsordnung zu bestimmen. Für eine Auslandsberührung des Sachverhaltes kommen unterschiedliche Aspekte in Betracht. Hierzu zählen etwa die Nationalität des Erblassers, dessen letzter Wohnsitz, die Belegenheit des Nachlasses, der Ort der Errichtung der Verfügung, der Güterstand des Erblassers usw. Wie das im konkreten Fall anwendbare Erbrecht in einem Fall mit Auslandsberührung zu bestimmen ist, ergibt sich aus den sogenannten Kollisionsvorschriften.
Gesellschaftsrecht und Erbrecht
Die Vererbung von Unternehmen und Gesellschaftsanteilen betrifft neben dem Erbrecht komplexe Problemfelder. Eine Nachfolgeplanung allein unter erbrechtlichen Aspekten ist im Regelfall unzureichend. Erforderlich ist vielmehr ein Ansatz, der unternehmensstrategische, betriebswirtschaftliche, erbrechtliche sowie steuer- und gesellschaftsrechtliche Aspekte in sich vereinigt. Hinzu kommen wie stets im Wirtschaftsleben noch psychologische Aspekte. In rechtlicher Hinsicht sind bei der Vererbung von Unternehmen, Unternehmensteilen und auch Gesellschaftsanteilen im Wesentlichen die gesellschaftsrechtlichen Restriktionen zu berücksichtigen, da eine Vererbung von Gesellschaftsanteilen stets nur im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen möglich ist.
Ausschluss des Ehegattenerbrechts
Nach § 1933 BGB soll das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen sein, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte und die Voraussetzungen der Scheidung zur Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorgelegen haben. Bereits unter diesen Voraussetzungen verliert der überlebende Ehegatte seine Erbberechtigung.
Miet- und Erbrecht
Mit dem Tod einer Person geht nach § 1922 Abs. 1 BGB deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Daraus folgt ganz selbstverständlich,
dass auch ein Mietverhältnis nicht mit dem Tod einer Mietvertragspartei endet, sondern vielmehr die Erben der verstorbenen Mietvertragspartei nach der angeführten Bestimmung anstelle der verstorbenen Mietvertragsparteien in das Mietverhältnis eintreten. Dies gilt sowohl für den Tod des Vermieters als auch für denjenigen des Mieters.
Für den Fall des Todes des Mieters gelten die Vorschriften der §§ 563 ff. BGB. Diese lassen unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderrechtsnachfolge für bestimmte Personen zu mit der Folge, dass das Wohnraummietverhältnis in der Praxis nur ausnahmsweise mit den Erben des verstorbenen Wohnraummieters fortgesetzt wird.
Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz regelt folgende steuerpflichtige Vorgänge:
- Erwerb von Todes wegen,
- Schenkungen unter Lebenden,
- Zweckzuwendungen und
- den 30-jährigen Besteuerungsturnus für Familienstiftungen und Familienvereine.
Nur die vorgenannten Vorgänge sind erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig.
Teilungsversteigerung
Gehören zum Nachlass Grundstücke, so besteht gemäß §§ 180 ff. ZVG die Möglichkeit, die Aufhebung der Gemeinschaft durch die Zwangsversteigerung dieser Grundstücke zu betreiben.
Die in den §§ 180 bis 185 ZVG geregelte Teilungsversteigerung stellt keine Vollstreckungsmaßnahme dar. Diese Art der Versteigerung führt nicht zur Aufhebung einer Gemeinschaft, sondern bereitet sie nur vor, indem das durch das Meistgebot erlöste teilbare Geld an die Stelle des in der Regel schwer teilbaren Grundstücks tritt.
Erbschaftskauf
Alleinerbe und Miterbe können die angefallene Erbschaft verkaufen. Von einem Erbschaftskauf über die gesamte Erbschaft kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn der Nachlass als Ganzes, d.h. mit allen Rechten und Pflichten, auf den Käufer übergehen soll. Kein Erbschaftskauf ist der Verkauf einzelner Nachlassgegenstände.
Der Vertrag über die gesamte Erbschaft (Erbschaftskauf) bedarf der notariellen Beurkundung.
Mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages wird der Verkäufer verpflichtet, den Erbteil auf den Käufer zu übertragen. Dabei gelten abweichend von den allgemeinen Regeln des Kaufrechts Besonderheiten:
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung von Erbschaftsgegenständen trägt ab Vertragsschluss der Käufer.
- Die Haftung für Sachmängel ist ausgeschlossen.
- Die Haftung für Rechtsmängel ist beschränkt.
Für Nachlassverbindlichkeiten haftet der Verkäufer weiter und neben ihm auch der Käufer, der allerdings im Innenverhältnis verpflichtet ist.
Der Erbschaftskauf bezieht sich immer auf eine bereits angefallene Erbschaft. Verträge über den künftigen Nachlass eines noch lebenden Dritten werden grundsätzlich nicht zugelassen. Ausgenommen sind Verträge, die eine vorzeitige Auseinandersetzung unter zukünftigen gesetzlichen Erben ermöglichen soll. Solche Verträge, die ebenfalls der notariellen Form bedürfen, können sich nur:
- auf den gesetzlichen Erbteil,
- den ihm gleichstehenden Erbersatzanspruch, oder
- den Pflichtteil beziehen.
Ausgleichspflichten
In den §§ 2050 ff. BGB bestimmt der Gesetzgeber für den Fall der gesetzlichen Erbfolge für die zu gesetzlichen Erben berufenen Abkömmlinge des Erblassers die Verpflichtung, bestimmte Vermögenszuwendungen auszugleichen, die sie von dem Erblasser zu dessen Lebzeiten erhalten haben. Das Gesetz geht bei dieser Regelung davon aus, dass es regelmäßig der Wunsch des Erblassers ist, seine Abkömmlinge gleichen Grades bei der Verteilung des Nachlasses auch gleich zu behandeln.
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Jeder Miterbe kann grundsätzlich sofort von den übrigen Miterben die Auseinandersetzung aller Miterben über den gesamten Nachlass verlangen.
Der Anspruch auf die sofortige Auseinandersetzung kann ausnahmsweise ausgeschlossen sein:
- durch vertragliche Vereinbarung der Miterben für immer oder zeitweilig, ganz oder teilweise;
- durch letztwillige Verfügung des Erblassers sowohl bei der gewillkürten als auch bei der gesetzlichen Erbfolge, wobei die Verpflichtung nur obligatorisch wirkt (§§ 2044, 137 BGB);
- kraft Gesetzes, soweit oder solange Erbteile der Miterben noch unbestimmt sind, z.B. weil die Geburt eines Miterben zu erwarten ist oder die Entscheidung über eine Ehelicherklärung, über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Genehmigung einer vom Erblasser errichteten Stiftung noch aussteht;
- auf Verlangen eines jeden Miterben bis zu der Beendigung eines eingeleiteten oder unverzüglich beantragten öffentlichen oder privaten Gläubigeraufgebots.
Die Auseinandersetzung erfolgt durch:
- Auseinandersetzungs- oder Erbteilungsvertrag oder
- durch einen Testamentsvollstrecker,
- auf Antrag eines Miterben durch die Vermittlung des Nachlassgerichts, oder
- durch die Auseinandersetzungsklage.