Das Gericht beraumt den Zwangsversteigerungstermin im allgemeinen erst an, wenn
- der Anordnungsbeschluss zugestellt ist,
- der Grundbuchauszug vorliegt,
- keine entgegenstehenden Rechte ersichtlich oder angemeldet sind,
- die Zweiwochenfrist für einen Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners abgelaufen ist und
- der Verkehrswert festgesetzt ist, jedenfalls das Gutachten des Sachverständigen vorliegt.
Neben Zeit und Ort des Termins gehört zum zwingenden Inhalt auch die Aufforderung zur Anmeldung von Rechten und zur Geltendmachung von entgegenstehenden Rechten. Die Terminsbestimmung ist mindestens sechs Wochen vor dem Termin in dem amtlichen Bekanntmachungsblatt öffentlich bekannt zu machen. Darüber hinaus erfolgt die Bekanntmachung regelmäßig auch in der Tagespresse und im Internet. Die Nichteinhaltung der Sechswochenfrist für die öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt stellt ein nicht behebbares Verfahrenshindernis dar und führt zur Terminsaufhebung bzw. Zuschlagsversagung.Über die Bekanntmachung hinaus ist die Terminsbestimmung spätestens vier Wochen zuvor den Beteiligten zuzustellen.
In der vierten Woche vor dem Termin soll das Gericht allen Beteiligten mitteilen, auf wessen Antrag und wegen welcher Forderungen die Versteigerung erfolgt. Sinn dieser Vorschrift ist, dass alle Beteiligten sich über die Berechnung des geringsten Gebots Klarheit verschaffen können.