Mit der Möglichkeit für den Erben, die Erbschaft auszuschlagen, soll vor allem ein Erbschaftserwerb verhindert werden, der sich wegen Überschuldung des Nachlasses nur als eine Last für den Erben darstellen würde. Daneben kann die Ausschlagung auch dazu dienen, die Erbschaft einem anderen zukommen zu lassen. Zur Ausschlagung ist jeder Erbe berechtigt, gleich ob er durch Gesetz, Testament oder Erbvertrag berufen wurde.
Die Dauer der Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen. Sie beträgt nur ausnahmsweise sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn der Erbe sich bei dem Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat.
Das Recht zur Ausschlagung entsteht mit dem Anfall der Erbschaft. Die Ausschlagungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist allerdings nicht vor Verkündung der Verfügung zu laufen.
Die Ausschlagungserklärung erfolgt gegenüber dem örtlich zuständigen Nachlassgericht und muss diesem in der notwendigen Form zugehen. Die form- und fristgerecht erklärte Ausschlagung wirkt auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurück. Der Anfall der Erbschaft gilt dann als von Anfang an nicht erfolgt (§ 1953
Abs. 1 BGB).