Die Verteilung des Erlöses muss nicht notwendig durch das Gericht erfolgen. Außergerichtlich können zwei Wege beschritten werden:
- Die Beteiligten einigen sich über die Verteilung des Erlöses und weisen dies dem Gericht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nach.
- Der Ersteher weist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nach, dass er diejenigen, die aus dem Erlös etwas zu erhalten haben, befriedigt hat.