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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Ausbietungsgarantie

Die Ausbietungsgarantie soll vor Verlust mit Ausfall in der Zwangsversteigerung schützen oder auch Erzielung eines möglichst hohen Erlöses gewährleisten, im Gegensatz zum Bietabkommen aber nicht Interessenten vom Bieten abhalten, nicht den Kreis der Bieter beschränken, nicht den Versteigerungserlös beschneiden. In Form eines Garantievertrages kann die Ausbietungsgarantie bei Vorliegen besonderer Umstände nach § 138 BGB nichtig sein und evtl. Schadensersatzansprüche auslösen. Der Abschluss einer Ausbietungsgarantie bedarf zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.