Forderungen, die bei Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, müssen rechtzeitig angemeldet werden. Andernfalls werden diese nicht oder nur nachrangig berücksichtigt. Aber auch bezüglich der aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechte müssen bestimmte Nebenforderungen angemeldet werden, weil sonst lediglich die Hauptsumme und die laufenden wiederkehrenden Leistungen berücksichtigt werden. Zu nennen sind insbesondere Kosten der Kündigung und der dinglichen Rechtsverfolgung, Ansprüche auf rückständige wiederkehrende Leistungen, nicht eingetragene Verzugs- und Prozesszinsen.
In der Forderungsanmeldung müssen Rechtsgrund und Rang der Forderung sowie die Höhe des verlangten Betrages bezeichnet sein. Insbesondere soll klargestellt sein, ob aus einer persönlichen Forderung oder einem dinglichen Recht vorgegangen wird.
Versteigerungstermin
Der Versteigerungstermin gliedert sich in drei Teile:
- den Bekanntmachungsteil,
- die Bietstunde,
- die Verhandlung über den Zuschlag.