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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Annahme der Erbschaft

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist (§ 1943 BGB). Mit der Annahme der Erbschaft, spätestens jedoch mit dem Ablauf der Ausschlagungsfrist erwirbt der vorläufige Erbe die Erbschaft endgültig. Die Bedeutung der Annahme liegt darin, dass der vorläufige Erbe sein Ausschlagungsrecht schon vor Fristablauf verliert, wenn er die Annahme erklärt hat.

In der Praxis erfolgt die Annahme zumeist durch schlüssiges Verhalten. Ob und wann ein solches Verhalten einer Person als stillschweigende Annahme der Erbschaft anzusehen ist, kann stets nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war.