Im Erbrecht ist die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen gegenüber dem Schuld- und Sachenrecht erheblich erweitert und modifiziert. Nach § 2078 Abs. 1 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden. Gemeint ist damit das Testament als Ganzes. Die Anfechtung erfasst die im Testament enthaltene einzelne Verfügung des Erblassers. Anfechtbar sind grundsätzlich alle Zuwendungen und Anordnungen, die in der Verfügung von Todes wegen enthalten sein können; so z.B. die Erbeinsetzung und die Enterbung, die Zuwendung eines Vermächtnisses sowie die Begünstigung durch eine Auflage.
Anfechtungsgründe sind:
- der Erklärungs- und Inhaltsirrtum (§ 2078 Abs. 1 BGB),
- die widerrechtliche Drohung (§ 2078 Abs. 2 BGB),
- Irrtum im Beweggrund, also Motivirrtum (§ 2078 Abs. 2 BGB),
- Übergehen eines zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten, dessen Vorhandensein bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist ( § 2079 BGB).