Die Testierfreiheit beinhaltet auch das Recht des Erblassers, ein einseitiges Testament oder einzelne Anordnungen darin jederzeit zu widerrufen oder zu ändern. Der Widerruf eines Testaments ist ebenfalls eine letztwillige Verfügung, weshalb seine Ausübung ebenfalls die Testierfähigkeit des Widerrufenden voraussetzt.
Das Gesetz kennt verschiedene Arten des Widerrufs:
- das Widerrufstestament,
- Widerruf durch Veränderung oder Vernichtung des vorhandenen Testaments,
- Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung,
- Errichtung eines abändernden, widersprechenden Testaments.