Dem Ehegatten des Erblassers steht ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht zu, obwohl er nicht mit ihm verwandt ist. Der Umfang dieses gesetzlichen Erbrechts richtet sich zum einen danach, zu welcher Ordnung die neben ihm zur Erbfolge berufenen Verwandten gehören und zum anderen danach, in welchem Güterstand der überlebende Ehegatte mit dem Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls gelebt hat. Zweck des gesetzlichen Erbrechtes ist es, den Zugewinn in der Ehe auszugleichen und die Versorgung des Ehegatten sicherzustellen.
Neben dem gesetzlichen Erbrecht erhält der überlebende Ehegatte den Voraus gemäß §1932 BGB. Neben den Verwandten der ersten und zweiten Ordnung gebühren ihm bestimmte, zum Haushalt gehörende Gegenstände.