Das private Erbrecht und die Grundprinzipien des Familienerbrechts und der Testierfreiheit sind durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesichert und in seinem Bestand geschützt. Das Recht, Vermögen zu vererben, bzw. es im Wege des Erbgangs zu erlangen, gehört zu den ältesten Rechtsüberzeugungen.
Neben der gesetzlichen Erbfolge garantiert die Testierfreiheit, dass der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag die Erbfolge gestalten kann.