Helge Franke Rechtsanwalt | Spiekerhof 31 | 48143 Münster | Tel +49 / (0) 251 / 5346600
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EDV-Recht

Computerprogramme werden durch die Vorschriften der §§ 69a ff. UrhG. geschützt. Einfache Computerprogramme genießen urheberrechtlichen Schutz, sofern sie nicht völlig banal sind. Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung und somit für Urheberrechtsschutz.

Vertragsrechtlich wird bei der Überlassung der Software grundsätzlich zwischen folgenden Vertragstypen unterschieden:

  • dauerhafte Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung,
  • befristete Überlassung von Standardsoftware gegen wiederkehrende Vergütung,
  • dauerhafte Überlassung von Software, die für einen speziellen Verwendungs- und Aufgabenzweck eines konkreten Anwenders erstellt wurde.