Vollstreckungsversuche des Gläubigers sind oft deswegen erfolglos, weil der Schuldner zuvor pfändbare Gegenstände, und hier ganz besonders häufig Grundbesitz auf den Ehegatten, Verwandte oder sonstige Dritte übertragen hat. Der Gläubiger kann unter bestimmten Voraussetzungen diejenigen Rechtshandlungen, die die Vermögensverschiebung bewirkt haben, z.B. die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder die Belastung eines Grundstücks, anfechten. Die Anfechtung erfolgt gegenüber dem Dritten und ist durch Klage oder durch Einrede im Zivilprozess geltend zu machen. Die Anfechtung ist gerichtet auf die Duldung der Zwangsvollstreckung in den betreffenden Vermögensgegenstand.