Verliert der bisherige Eigentümer und Schuldner seinen aus dem Sicherungsvertrag bestehenden Anspruch auf Rückgewähr des nicht mehr valutierenden Teils der Grundschuld, so kann der Ersteher des Grundstücks verpflichtet sein, das zuviel Erlangte an den bisherigen Eigentümer zurückzugewähren.