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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Gebote

An der Versteigerung kann sich jedermann beteiligen. Voraussetzung ist, dass der Bieter sich ausweisen kann oder gerichtsbekannt und voll geschäftsfähig ist. Bieten beschränkt Geschäftsfähige, so ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Wer nicht im eigenen Namen bietet, bedarf einer notariell beglaubigten Vollmacht, es sei denn, die Stellvertretung ist bei Gericht offenkundig. Die Vertretungsmacht ist bei Abgabe des Gebots im Termin sofort nachzuweisen. Eine einfache Vollmacht reicht nicht aus. Diese genügt zwar zur Vertretung eines Beteiligten im Verfahren, berechtigt aber auch in diesem Fall nicht, Gebote abzugeben.

Jedes Gebot muss umgehend auf Zulässigkeit und Wirksamkeit geprüft werden. Unwirksame Gebote sind sofort zurückzuweisen. Die Gebote müssen mündlich im Termin abgegeben werden. Die schriftliche Einreichung ist unzulässig. Ein Gebot ist nur dann wirksam, wenn es mindestens die Höhe des geringsten Gebotes hat und wenn es ein bereits vorliegendes Gebot überschreitet. Andernfalls ist es zurückzuweisen.