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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Abweichende Versteigerungsbedingungen

Viele der Versteigerungsbedingungen können auf Antrag abgeändert werden, wenn hierdurch Rechte anderer Beteiligter nicht berührt werden oder alle einverstanden sind. Eine Abänderung kann jeder Beteiligte verlangen. Wird das Recht eines anderen Beteiligten durch die Änderung beeinträchtigt, ist dessen Zustimmung erforderlich. Ohne Zustimmung wird die Abweichung nicht zugelassen.

Bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke kommt es häufig zu abgeänderten Versteigerungsbedingungen mit Doppelausgeboten. Grundsätzlich sind mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke einzeln auszubieten. Allerdings können Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, nunmehr auch gemeinsam ausgeboten werden.