Am Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt sind neben dem Schuldner und dem betreibenden Gläubiger alle Personen, die Ansprüche gegen den Schuldner oder Rechte an dem Grundstück haben. Im einzelnen ist der Kreis der Beteiligten in § 9 ZVG genannt. Bei einigen ist eine Anmeldung der Rechte erforderlich.