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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Aufhebung des Verfahrens

Das Versteigerungsverfahren ist vor allem in folgenden Fällen aufzuheben:

  • Der Gläubiger hat einen Versteigerungsantrag zurückgenommen oder zum dritten Mal die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligt oder nach
  • einer einstweiligen Einstellung nicht rechtzeitig die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
  • Aus dem Grundbuch sind Rechte ersichtlich, die der Zwangsversteigerung entgegenstehen, z.B. ein Eigentumswechsel vor Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks aufgrund einer Auflassungsvormerkung.
  • Es liegt auch im zweiten Versteigerungstermin kein zulässiges Gebot vor.