Vor der Bestimmung des Versteigerungstermins wird der Grundstückswert vom Gericht festgesetzt. Grundsätzlich wird für die Festsetzung ein Wertgutachten eingeholt.
Benötigt wird der Grundstückswert vornehmlich für die Berechnung der sogenannten 7/10-und 5/10-Grenze, die Bemessung der Gerichtskosten und die Höhe der Sicherheitsleistung von Bietinteressenten. Selbstverständlich ist der festgesetzte Wert auch für die Bietinteressenten bei der Kalkulation ihres Höchstgebotes wichtig.
Nicht nur das eigentliche Versteigerungsobjekt bedarf der Begutachtung. Auch der Wert der beweglichen Gegenstände, die von der Beschlagnahme mit erfasst sind, insbesondere des Zubehörs, muss ermittelt werden. Ggf. muss hierzu ein gesondertes Sachverständigengutachten eingeholt werden. Wird der gesamte Gewerbebetrieb des Schuldners mitversteigert, so ist auch der eigentliche Geschäftswert bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen.
Den Wert bestimmt der Rechtspfleger nach freier Überzeugung. Er ist nicht an das Gutachten des Sachverständigen gebunden, wird aber nur in Ausnahmefällen davon abweichen.Trotz aller redlicher Bemühungen der Beteiligten ist bezüglich der Wertfestsetzung Vorsicht geboten. Diese kann mitunter Unsicherheitsfaktoren in sich bergen, so z.B., wenn das Gutachten ohne Innenbesichtigung des Objekts erstattet wird. Dieses ist nicht selten der Fall. Häufig verwehrt der Schuldner den Zutritt zum Objekt. Gerichtliche Zwangsmittel stehen insoweit nicht zur Verfügung. Aber auch im Fall der Zutrittsgewährung können Mängel wie marode Wasser- oder Elektroleitungen verborgen bleiben
Das Problem besteht darin, dass es bei der Zwangsversteigerung keine Mängelhaftung gibt.
Die Festsetzung erfolgt durch Beschluss, der allen Beteiligten zuzustellen ist. Er ist mit der sofortigen Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung anfechtbar.
Nach rechtskräftiger Festsetzung kann bei einer wesentlichen Wertveränderung eine Neufestsetzung in demselben Verfahren geboten sein. Hier für ist eine Änderung des Wertes um mindestens 10% erforderlich.