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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Drittwiderspruchsklage

Widerspricht ein Dritter der Zwangsvollstreckung mit der Behauptung, dass ihm an dem Gegen­stand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so hat er dieses mit der Widerspruchsklage geltend zu machen. Ein Dritter, insbesondere der Eigentümer, hat sein besseres Recht, das die Versteigerung eines nicht beschlagnahmten, aber in Schuldnerbesitz stehenden Zubehörs hindert, rechtzeitig nach Maßgabe von § 37 Nr. 5, § 55 Abs. 2 ZVG, geltend zu machen. Lediglich Anmeldung beim Vollstreckungsgericht genügt nicht. Die notwendige Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens hinsichtlich solcher Zubehörstücke erfolgt

  • dadurch, dass die betreibenden Gläubiger für einzelne Zubehörstücke die Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens bewilligen;
  • wenn bereits Drittwiderspruchsklage erhoben ist durch Anordnung des Prozessgerichts nach § 771 Abs. 3, § 769 Abs. 1 ZPO, die dem Vollstreckungsgericht zum Vollzug zugegangen sein muss;
  • in dringenden Fällen durch das Vollsteckungsgericht unter Bestimmung einer Frist zur Beibringung der Entscheidung des Prozessgerichts;
  • nach Vorlage der im Drittwiderspruchsprozess ergangenen Entscheidung gemäß §§ 776, 775 ZPO.

Wird das entgegenstehende Recht nicht rechtzeitig geltend gemacht, tritt der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. Dieses ist im Verteilungsverfahren zu beachten. Ein Recht auf Zuschlagsbeschwerde wird für den Dritten aus der Mitversteigerung des Zubehörs nach § 55 Abs. 2 ZVG nicht begründet.