Eine befristete Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers findet statt, wenn gegen sie nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben wäre (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG). Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen; hilft er nicht ab, entscheidet der Richter des Amtsgerichts.