Die Gemeinden erheben die Grundsteuer für den in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz. Bewertungsrechtlich ist auch das Erbbaurecht sowie das Wohnungs- und Teileigentum als Grundstück zu werten. Je nach Umfang und Nutzung kann im Wohnungs- und Teileigentum die Grundstücksart Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, gemischt genutztes Grundstück oder Geschäftsgrundstück, seltener sonstiges bebautes Grundstück, ausnahmsweise auch Mietwohngrundstück in Betracht kommen.
Betriebsgrundstücke werden für Zwecke der Grundsteuer entweder den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder den Grundstücken zugerechnet.
Die Grundsteuer knüpft an den Wert des Grundbesitzes an. In den alten Bundesländern wird dabei auf den Einheitswert nach den Wertverhältnissen zum 1. Januar 1964 zurückgegriffen. In den neuen Bundesländern gelangen regelmäßig die Einheitswerte nach den Wertverhältnissen zum 1. Januar 1935 zum Ansatz. In den neuen Ländern gilt jedoch die Besonderheit, dass in bestimmten Fällen anstelle des Einheitswertes Ersatzbemessungsgrundlagen, bzw. ein Ersatzwirtschaftswert anzusetzen ist. Die Bedarfswerte, die seit dem 1. Januar 1996 für Zweck der Erbschafts- und Schenkungssteuer und gegebenenfalls ab dem 1. Januar 1997 für Zwecke der Grunderwerbsteuer Anwendung finden, gelten für die Grundsteuer nicht.
Der Bundesfinanzhof stuft die Feststellung von Einheitswerten nach den Wertverhältnissen zum 1. Januar 1964 weiterhin als verfassungsgemäß ein.
Zu berücksichtigen ist, dass die Einheitswerte nur noch für Zwecke der Grundsteuer maßgebend sind. Wertverzerrungen bei der Bemessungsgrundlage sind bei der Grundsteuer wegen der geringeren steuerlichen Belastungswirkung verfassungsrechtlich in höherem Maße hinnehmbar als beispielsweise bei der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer.