Der Hausverwaltervertrag ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag. Hierunter versteht man eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, die in fremdem Interesse ausgeübt wird. Soweit vertraglich keine Vereinbarungen getroffen sind, gelten für die Vergütung die Bestimmungen des Dienst- oder des Werkvertragsrechts, je nachdem, wo der Schwerpunkt des Vertrages liegt. Im Übrigen ist Auftragsrecht anzuwenden, das den Bestimmungen des Dienst- und Werkvertragsrechts vorgeht. Letztere gelten nur, soweit das Auftragsrecht keine Regelungen enthält.