In wenigen Rechtsgebieten werden rechtliche Grundprinzipien aus sozialpolitischen Gründen heraus so durchbrochen wie im Mietrecht.
Dies macht das Mietrecht so schwer durchschaubar und unverständlich.
Das Mietrecht regelt die Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Entgelt und ist normiert in den §§ 535 ff. BGB. Diese gelten grundsätzlich sowohl für bewegliche als auch für unbewegliche Sachen. Bei der Vermietung von Immobilien sind zusätzlich notwendige Unterscheidungen zu beachten, die nicht nur in der Abgrenzung zwischen Wohnraummietrecht und Gewerbemietrecht bestehen, sondern beispielsweise auch darin, dass bei der Vermietung von Einliegerwohnungen erneut Besonderheiten gelten. Aufgrund der besonderen sozialpolitischen Relevanz ist das Mietrecht unter dem Einfluss verschiedener politischer Strömungen und wandelnder gesellschaftlicher Bedürfnisse in der Vergangenheit mehrfach verändert und ergänzt worden. Einzelne Bereiche dieser Ergänzungen und Änderungen sind nicht in das BGB eingeführt worden, sondern wurden in den verschiedensten Regelwerken normiert, wie zum Beispiel in der Betriebskostenverordnung oder der Heizkostenverordnung, der Wohnflächenverordnung und in dem Wohnungsvermittlungsgesetz.
Im Mittelpunkt der anwaltlichen Praxis steht das Wohnraummietrecht und das Gewerbemietrecht. Bei Letzterem sind auch wirtschaftsrechtliche Problemstellungen zu beachten. Häufig ist auch die Verknüpfung des Mietrechts zum Erbrecht und zum Familienrecht erheblich.