Auch der Staat, die Gemeinden und die mit der Wahrnehmung öffentlicher Belange betrauten öffentlichen Körperschaften und Verbände sind häufig Inhaber von Rechten, die auf einem Privatgrundstück dinglich lasten. Es können dies zum einen Ansprüche auf finanzielle Leistungen, insbesondere Abgaben, sein.
Es kann sich aber auch um Rechte handeln, die auf ein bestimmtes tatsächliches Verhalten des Grundstückseigentümers gerichtet sind. Hier ist vor allem die in verschiedenen landesrechtlichen Bauordnungen geregelte Baulast zu nennen, die als dingliche Duldungs- und Unterlassungspflicht auf einem Grundstück ruhen kann.